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Fißler&Kollegen GmbH
Angerstraße 38
04177 Leipzig

Büro Leipzig +49 341 49626818
Mobil: +49 172 3634335
E-Mail: kontakt@fisslerundkollegen.de

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Angaben gemäß § 5 TMG:

Fißler&Kollegen GmbH
Angerstraße 38
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Vertreten durch:
A.-Reinhardt von Bergen-Wedemeyer

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Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister
Registergericht: Amtsgericht Chemnitz
Registernummer: HRB 34595

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 287 558 558

Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung:

Name des Versicherer: Zurich Gruppe
Nummer Police: 801.521.453.721
Geltungsraum: EU

Bildnachweis
(wenn nicht gesondert am Foto benannt)
Thomas Fißler

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Urheberrecht

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Quelle: eRecht24

Datenschutzhinweis

AGB Fißler & Kollegen GmbH

Präambel
Gegenstand der Gesellschaft (forthin „Fi+Ko“ benannt ist die Planung und Realisierung von künstlerischen und gestalterischen Arbeiten innerhalb von Ausstellungen, insbesondere der Exponatinszenierung und damit verbundener Tätigkeiten.
Hierzu zählen Organisation und Aufbau von Kunstausstellungen, Transport und Hängung einzelner Kunstwerke jeder Art in öffentlichen und privaten Museen, Galerien und Sammlungen (Arthandling) sowie Koordination von Restaurierungsarbeiten an Kunstwerken und damit in Zusammenhang stehende Transporte (nicht aber die Restaurierung selbst).

1 Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehend allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Vertragsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Auf die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse wird hingewiesen, ebenso auf die Möglichkeiten der Vereinbarung und Versicherung höherer Haftungen. 

2 Anwendungsbereich Kunst
2.1 Die allgemeinen Vertragsbedingungen berücksichtigen die Verkehrsgebräuche im Zusammenhang mit der Beförderung und Behandlung von Kunst und Ausstellungsgegenständen, Sammlungen und artverwandten Gegenständen (im Folgenden: Kunstgegenstände). Hierzu zählen beispielsweise Vereinbarungen über das Auf- und Abhängen von Bildern, das Auf- und Abbauen sonstiger Kunstgegenstände, das Verpacken, Verladen, Verstauen, Befördern und Entladen.
2.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Allgemeinen Vertragsbedingungen auch mit seinem Vertragspartner, zum Beispiel dem Empfänger oder Eigentümer des Kunstgegenstandes, zugunsten Fi+Ko zu vereinbaren.  

3 Abgaben zu Kunstgegenständen
3.1 Der Auftraggeber hat Fi+Ko bei Auftragserteilung schriftlich über Maße, Gewichte, Eigenschaften und den tatsächlichen Wert der zu behandelnden Kunstgegenstände sowie die Zuwegung und die Raumverhältnisse am Ausstellungs- bzw. Abhol- bzw. Zielort zu unterrichten.
3.2 Unrichtige oder unterlassene Angaben fallen dem Auftraggeber zu Last, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.

4 Angebote
Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 21 Tagen verbindlich. Eine Verlängerung der Frist bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Eigentums- und Urheberrechte behält sich Fi+Ko an Entwürfen, Zeichnungen oder anderer Unterlagen vor.

Auftragserteilung
Aufträge kommen erst dann zustande, wenn Fißler & Kollegen die Bestellung schriftlich bestätigt hat.

6 Preise
Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Überstunden werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. Bei Arbeiten die auf Stundennachweis erbracht werden, wird zuzüglich die Fahrzeit hinzugerechnet. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, kommen zusätzlich zur Abrechnung.

7 Zahlung
7.1 Sofern nicht anders vereinbart sind Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.
7.2 Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, 10 Tage nach Zugang der Rechnung ein.
7.3 Fi+Ko ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt Verzugszinsen zu erheben (4 %, relational zum Euribor ), den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt Fißler & Kollegen vorbehalten.

8 Lieferung und Montage
8.1 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als dass er sämtliche erforderlichen Unterlagen fristgemäß beigebracht hat und einen ungehinderten Montagebeginn auf der Baustelle gewährleistet.
8.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird Fi+Ko insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann diese Schadenersatz verlangen, bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzten und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht Fi+Ko Anspruch auf Ersatz aller ihr bisher entstandenen Aufwendungen zu.
8.3 Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse im Betrieb von Fi+Ko oder eines ihrer Zulieferer entbinden Fi+Ko von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen sie für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

9 Abnahme
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Lieferungen. Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

10 Gewährleistung
10.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Andere M.ngelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen bzw. denen der VOB. Vorher und ohne Zustimmung von Fißler & Kollegen vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch aus. Fi+Ko muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden.
10.2 Bei berechtigten M.ngelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer angemessene Frist. Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt Fißler & Kollegen eine Gewährleistung nur für die von ihr ausgeführten Lieferungen oder Leistungen.
10.3 Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen von Fi+Ko die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen. Für Arbeiten an bauseits bestellten Gewerken übernimmt Fi+Ko nur die Gewährleistung für die von ihr erbrachten Leistungen und eingebauten Materialien.
10.4 Die von Fi+Ko erbrachten Arbeiten geschehen ohne weitere Prüfung der Vorgewerke. Für bauaufsichtliche oder statische Überwachungen an Vorgewerken ist bauseits Sorge zu tragen und gelten als geprüft. Entsprechende Unterlagen sind unaufgefordert zur Auftragserteilung bzw. vor Arbeitsbeginn vorzulegen.

11 Ablieferung, Reklamation
Ist bei Ablieferung ein Schaden am Kunstgegenstand äußerlich erkennbar, hat der Empfänger diesen unter Angaben konkreter Art über den Verlust oder die Beschädigung in einer von beiden Seiten zu unterzeichnenden Empfangsbescheinigung festzuhalten. Äußerlich nicht erkennbare Schäden hat der Empfänger unverzüglich – spätestens sieben Tage nach Ablieferung – schriftlich anzuzeigen. Die Nachweispflicht trifft den Anspruchsteller.

12 Aufrechnung, Verjährung
12. 1 Nach Aufforderung befreit der Auftraggeber Fi+Ko von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an Fi+Ko gestellt werden, insbesondere als Verfügungsberechtigten fremden Gutes, sofort.
12. 2 Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Schaden, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Kunstgegenstandes. Ist das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.

13 Haftung
13. 1 Fi+Ko haftet für Schäden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Schäden verursacht durch Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten an den ihr überantworteten Objekten (Ziffer 10.6.).
13. 2 Eine weitergehende Haftung für Fißler & Kollegen besteht nur, wenn und soweit der Schaden auf der schuldhaften Verletzung einer eigenen Sorgfaltspflicht beruht.
13. 3 Im Übrigen haftet Fi+Ko für das Verhalten von Mitarbeitern und zur Erfüllung eingesetzter Dritter wie für eigenes Verhalten.

14 Beschränkungen
Soweit es gesetzlichen Bestimmungen nicht entgegensteht ist die Haftung von Fi+Ko – gleich aus welchem Rechtsgrund – wie folgt beschränkt:
14. 1 Die Haftung für Güterschäden ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm brutto des beschädigten oder in Verlust geratenen Kunstgegenstandes oder auf einen Betrag von EUR 1.000,00 je Kubikmeter des beschädigten oder in Verlust geratenen Kunstgegenstandes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
14. 2 Bei Überschreitung der Lieferfrist hat Fi+Ko – ohne weiteren Schadenersatz – eine Entschädigung für den nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe des vertraglich vereinbarten Entgeltes zu leisten. Eine Überschreitung der Lieferfrist liegt vor, wenn das Gut nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeliefert worden ist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, die tatsächliche Beförderungsdauer unter Berücksichtigung der Umstände die Frist überschreitet, die einen sorgfältigen Frachtführer vernünftigerweise zuzubilligen ist.
14. 3 Für andere als die in Ziffer 5.2 genannten Schäden ist die Haftung begrenzt auf das vertraglich vereinbarte Entgelt.
14. 4 In jedem Fall ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – begrenzt auf den vom Auftraggeber angegebenen Wert der Kunstgegenstände, die Gegenstand des Schadens sind.
14. 5 Der Auftraggeber kann gegen gesondertes Entgelt höhere als die in diesen Vertragsbedingungen geregelten Beträge schriftlich im Vertrag vereinbaren, und zwar sowohl für Gütersch.den, Güterfolgesch.den als auch reine Vermögensschäden. Fi+Ko besorgt die Versicherung des Kunstgegenstandes, zum Beispiel eine Transport- oder Ausstellungsversicherung, nur aufgrund einer schriftliche Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und den zu deckenden Gefahren. Im Zweifel entscheidet Fi+Ko nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung und schließt sie zu marktüblichen Bedingungen ab. Für die Versicherungsbesorgung steht Fißler & Kollegen eine besondere Vergütung und Ersatz seiner Auslagen zu.
14. 6 Die in diesen Vertragsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten für jeden Anspruch gegen Fi+Ko in Bezug auf Kunstgegenstände, die Gegenstand des Fi+Ko erteilten Auftrages sind, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch auch beruht. Auf die in diesen Vertragsbedingungen geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen können sich auch die Bediensteten von Fi+Ko sowie Personen berufen, für die Fi+Ko haftet, es sei denn, sie haben den Schaden durch Vorsatz oder durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt.
14. 7 Der Auftraggeber stellt Fi+Ko von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung des Auftraggebers gegen Fi+Ko geltend gemacht werden.

15 Ausschlüsse
15. 1 Fi+Ko ist von der Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – befreit, wenn und soweit der Schaden durch eine nicht von ihr verschuldete Weisung des Auftraggebers oder eines Verfügungsberechtigten oder durch Umstände, die sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden konnte, verursacht worden ist.
15. 2 Fi+Ko haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen, z.B. Zeichnungen oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

16 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
16. 1 Für diese Vertragsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber, Empfänger oder Anspruchsteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16. 2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung von Fißler & Kollegen sofern nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgesehen ist.
16. 3 Sollte eine Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.